Geräteprüfung im Rettungsdienst: STK, MTK und die AED-Regel ab 2027
Welches Gerät im Rettungsmittel welche Prüfung braucht, warum die Fristen unterschiedlich laufen und was sich am 1. Januar 2027 für Laien-Defibrillatoren ändert.
Kurz gesagt: Im Rettungsdienst treffen zwei Prüfpflichten zusammen. Der Defibrillator und das Beatmungsgerät stehen in Anlage 1 der MPBetreibV und brauchen die sicherheitstechnische Kontrolle spätestens alle zwei Jahre. Das Blutdruckmessgerät fällt unter Anlage 2 und braucht die messtechnische Kontrolle. Für Geräte im Fahrzeug gilt dazu eine Regel, die viele übersehen: Wo Vibration, Kälte und Hitze früher zu Mängeln führen, verpflichtet § 12 Absatz 1 Satz 3 MPBetreibV den Betreiber, vor Ablauf der zwei Jahre prüfen zu lassen.
Welches Gerät braucht welche Prüfung#
Die Prüfart hängt nicht am Fahrzeug, sondern am Gerät. Anlage 1 der MPBetreibV nennt die Produkte mit STK-Pflicht, Anlage 2 die mit MTK-Pflicht. Ein Gerät kann unter beide fallen.
| Gerät im Rettungsmittel | Prüfung | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Defibrillator, auch Monitor-Defibrillator | STK | 2 Jahre, monatsgenau | Anlage 1 Nr. 1.1, § 12 |
| Beatmungsgerät | STK | 2 Jahre, monatsgenau | Anlage 1 Nr. 1.5, § 12 |
| Spritzen- und Infusionspumpe | STK | 2 Jahre, monatsgenau | Anlage 1 Nr. 1.4, § 12 |
| Säuglingsinkubator, auch Transportinkubator | STK | 2 Jahre, monatsgenau | Anlage 1 Nr. 2, § 12 |
| Nichtinvasives Blutdruckmessgerät | MTK | 2 Jahre, jahresgenau | Anlage 2 Nr. 1.3, § 15 |
| Ohrthermometer, Stirnthermometer | MTK | 1 Jahr, jahresgenau | Anlage 2 Nr. 1.2.3, § 15 |
| Elektronisches Fieberthermometer mit Fühler | MTK | 2 Jahre, jahresgenau | Anlage 2 Nr. 1.2.1, § 15 |
| Pulsoximeter, Absaugpumpe, Ladegerät | elektrische Prüfung | nach Gefährdungsbeurteilung | DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 |
Die beiden Fristen laufen unterschiedlich, und das ist der häufigste Rechenfehler. Die STK endet mit Ablauf des Monats, die MTK mit Ablauf des Jahres. Ein Defibrillator, der im März 2025 geprüft wurde, ist Ende März 2027 fällig. Ein Blutdruckmessgerät aus demselben März hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.
Die Regel für Geräte im Fahrzeug#
§ 12 Absatz 1 Satz 3 MPBetreibV verlangt eine frühere Kontrolle, wenn wegen der konkreten Benutzungs- und Umgebungsbedingungen früher mit Mängeln zu rechnen ist. Der Verordnungsgeber nennt keine Beispiele, aber die Bedingungen im Rettungsmittel sind andere als im Behandlungsraum: Dauervibration, Temperaturen vom Frost bis zur aufgeheizten Fahrzeugzelle, Feuchtigkeit, häufiges Umsetzen und Stecken.
- Kabel und Steckverbinder lösen sich früher, sichtbar an Wackelkontakten am EKG-Stammkabel
- Akkus verlieren im Kalt-Warm-Wechsel schneller Kapazität als im Innenraum
- Manschettenschläuche werden porös, wo sie über eine Kante laufen
- Sensorkabel brechen an der Zugentlastung, weil sie im Einsatz gezogen werden
Wer die zwei Jahre ausreizt und dabei einen Wackelkontakt übersieht, erfüllt die Vorschrift nicht. Die Entscheidung, wie oft geprüft wird, gehört in die Gerätedokumentation und begründet sich aus dem Einsatzprofil.
Was sich am 1. Januar 2027 für Laien-Defibrillatoren ändert#
Für Automatische Externe Defibrillatoren, die für Laien gedacht sind, kann die STK bisher entfallen: Das Gerät muss selbsttestend sein, und der Betreiber muss regelmäßig hinsehen. § 12 Absatz 2 MPBetreibV fügt für neu in Betrieb genommene Geräte ab dem 1. Januar 2027 zwei Anforderungen hinzu.
| bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027, neue Geräte | |
|---|---|---|
| Selbsttest | Gerät testet sich selbst | Gerät testet sich selbst |
| Ergebnisse | bleiben im Gerät | dokumentiert und per Fernüberwachung an den Betreiber übermittelt |
| Sichtprüfung | regelmäßig | anlassbezogen, abhängig von der Fernüberwachung |
| Standortdaten | keine Vorgabe | über den Hersteller öffentlich abrufbar |
Diese Ausnahme gilt nur für Laiengeräte. Der Monitor-Defibrillator im Rettungswagen bleibt STK-pflichtig, unabhängig davon, was er selbst testet. Wer ab 2027 einen öffentlich zugänglichen AED anschafft, prüft die Fernüberwachung vor dem Kauf: Ein Gerät ohne diese Funktion erfüllt die Voraussetzung für den Verzicht auf die STK nicht mehr.
Wer verantwortlich ist#
Die MPBetreibV verpflichtet den Betreiber. Das ist die Hilfsorganisation, der Landkreis oder das Unternehmen, das das Rettungsmittel vorhält, nicht der Prüfdienstleister und nicht der Hersteller. Wir führen die Prüfung durch, dokumentieren sie und bringen die Prüfplakette an; die Frist im Blick zu behalten bleibt Ihre Aufgabe.
- Muss ein Defibrillator im Rettungswagen zur sicherheitstechnischen Kontrolle?
- Ja. Defibrillatoren stehen in Anlage 1 Nummer 1.1 der MPBetreibV und fallen damit unter § 12. Die Frist beträgt höchstens zwei Jahre, gerechnet mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten Kontrolle. Die Ausnahme für selbsttestende Geräte gilt nur für Automatische Externe Defibrillatoren, die für Laien vorgesehen sind.
- Gelten im Rettungsdienst kürzere Prüffristen als in der Klinik?
- Die Verordnung nennt keine eigene Frist für den Rettungsdienst. Sie verlangt aber in § 12 Absatz 1 Satz 3, früher zu prüfen, wenn wegen der konkreten Benutzungs- und Umgebungsbedingungen früher mit Mängeln zu rechnen ist. Vibration, Temperaturwechsel und häufiges Umstecken im Fahrzeug sind solche Bedingungen. Die zwei Jahre sind eine Obergrenze, kein Anspruch.
- Was ändert sich 2027 bei Laien-Defibrillatoren?
- Für Geräte, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb gehen, reicht der Selbsttest allein nicht mehr. Sie müssen die Ergebnisse dokumentieren und automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln. Standort, Funktionsfähigkeit und öffentliche Zugänglichkeit muss der Betreiber über den Hersteller öffentlich abrufbar bereitstellen. Bestandsgeräte sind davon nicht betroffen.
- Wie oft muss das Ohrthermometer im Rettungsmittel geprüft werden?
- Jedes Jahr. Ohr- und Stirnthermometer messen mit Infrarot und stehen in Anlage 2 unter Nummer 1.2.3, die eine Frist von einem Jahr setzt. Elektronische Thermometer mit Fühler haben unter Nummer 1.2.1 zwei Jahre. Beide sehen im Regal gleich aus, und genau daran scheitert die Zuordnung oft.
- Zählt die DGUV-Prüfung als sicherheitstechnische Kontrolle?
- Nein, die beiden decken Verschiedenes ab. Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 oder 4 betrifft die elektrische Sicherheit als Arbeitsmittel, die STK nach § 12 MPBetreibV das Medizinprodukt in seiner Zweckbestimmung. Ein Gerät kann beides brauchen. Welche der beiden DGUV-Vorschriften gilt, hängt am Unfallversicherungsträger: die 3 bei den Berufsgenossenschaften, die 4 bei den Unfallkassen der öffentlichen Hand.
- Können wir mehrere Fahrzeuge auf einmal prüfen lassen?
- Ja. Für größere Gerätebestände stimmen wir einen Termin ab und prüfen vor Ort, damit das Rettungsmittel nicht länger als nötig gebunden ist. Einzelne Geräte können Sie auch ohne Terminabsprache einsenden.
Was wir dafür mitbringen#
- Qualitätsmanagementsystem für messtechnische Kontrollen an medizinischen Thermometern, zertifiziert nach DIN EN ISO 13485
- Referenzmessmittel mit DAkkS-Kalibrierung, gegenüber der Behörde regelmäßig nachgewiesen
- MTK-Tätigkeit beim Regierungspräsidium angemeldet und von dort überwacht
- über 18 Jahre Prüfpraxis bei Blutdruckmessgeräten, über 10 Jahre bei medizinischen Thermometern
- Kleinteilelager für die Reparatur mit Originalersatzteilen, wenn die Prüfung einen Mangel zeigt
Die Preise für die einzelnen Prüfungen stehen auf Wartung und Reparatur. Welche Frist für ein bestimmtes Gerät gilt, steht auf Prüffristen für Medizinprodukte.
Stand: 4. September 2026. Geprüft an der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 20. Februar 2025: § 12 und Anlage 1 (Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 38, S. 12) für die sicherheitstechnische Kontrolle, § 15 und Anlage 2 (Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 263, S. 1–2) für die messtechnische Kontrolle. Die Angaben zu den DGUV-Vorschriften 3 und 4 stammen aus dem Vorschriftenverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
